Existenzgründerdarlehen nicht von der politischen Einstellung abhängig

(ds) Das Verwaltungsgericht Weimar hat jetzt klar gestellt, daß die Gewährung eines Zuschusses zum Aufbau eines jungen Unternehmens nicht von der politischen Einstellung des Unternehmers abhängig ist.

Ein junger Kommunikationswissenschaftler hat vor zwei Jahren ein Werbeunternehmen gegründet und hierfür einen Zuschuß bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Landes Thüringen erhalten. Nachdem bekannt wurde, daß der Landesverband Thüringen der NPD zu den Kunden des Unternehmers gehörte, wurde der Zuschuß zurückgefordert. Hiergegen wurde jetzt erfolgreich geklagt.

Das Verwaltungsgericht Weimar stellte klar, daß die Vergabepraxis sich nicht an der Zugehörigkeit der Kundschaft zu einer politischen Partei orientieren dürfe. Zweck der Existenzgründerrichtlinie sei die Förderung der Wirtschaftstätigkeit in Thüringen. Zwar könne eine Differenzierung nach dem zukünftigen Kundenkreis vorgenommen werden, diese darf dann aber nur einen wirtschaftspolitischen Bezug haben. Bei einer Differenzierung nach der parteipolitischen Zugehörigkeit sei das nicht der Fall.

Diese Differenzierung sei auch ein Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Durch die Rückforderung mit der Begründung, es seien Leistungen für eine politische Partei erbracht worden, werde der Unternehmer in seiner Berufsausübung eingeschränkt. Die parteipolitische Nähe zur NPD sei von der Meinungsfreiheit in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes gedeckt. Solange die nicht verfassungswidrig ist, ist sie mit anderen politischen Parteien gleich zu behandeln.

Der Thüringer Landesregierung gab das Gericht auf den Weg: Sie könne die NPD als verfassungsfeindliche Organisation betrachten, sie sei aber daran gehindert, aus dieser politischen Einschätzung einen im Licht des Gleichheitssatzes rechtlich tragfähigen Differenzierungsgrund herzuleiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (8K 391/11 We)


 
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