Aufgrund wiederkehrender Anfragen. was eigentlich unter der “Opferwürdeverletzung” des § 130 IV StGB zu verstehen sei, geht das Deutsche Rechtsbüro in einer aktuellen Veröffentlichung darauf ein.
Die seit dem 25. März 2011 geltende, neue Vorschrift der “Opferwürdeverletzung” ist kein allgemeines Gesetz, sondern ein Sonderrecht. Es steht aber nach der BRD-Rechtsprechung mit der Meinungsfreiheit in Einklang, weil das Grundgesetz als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden kann (BVerfG, Beschluß vom 4.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08).
Eine Opferwürdeverletzung liegt demnach vor, wenn jemand den öffentlichen Frieden dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Der öffentliche Friede wird dabei gestört, wenn die Öffentlichkeit von der Tat erfährt. Die Opferwürde wird dann verletzt, wenn eine Identifikation mit der nationalsozialistischen Rassenideologie erfolgt.
Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft wiederum wird im Übrigen bereits dann gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt, wenn eine einzelne Person geehrt wird, die eine derartige Symbolfigur ist (BVerfG aaO und BVerwG, Urteil vom 25.06.2008, Az. 6 C 21/07, zu finden in NJW 2009, 98).
In der Rechtsprechung wurde eine Opferwürdeverletzung bejaht bei
- einer Versammlung zum Gedenken an Rudolf Hess in Wunsiedel (BVerfG aaO) und
- bei der Parole, der Waffen-SS sei “Ruhm und Ehre” zu geben (OLG Rostock, Beschluß vom 19.07.2007, Az. 1 Ss 107/07 und AG Schwedt, Urteil vom 25.01.2007, Az. 256 Js 42294/06).
Unterlassen Sie daher derartige Äußerungen und Handlungen.
In der Rechtsprechung wurde dagegen eine Opferwürdeverletzung bei den folgenden Sachverhalten verneint, diese Äußerungen und Handlungen sind also erlaubt:
- eine Versammlung zum 8. Mai zum Thema “60 Jahre Befreiungslüge – Wir feiern nicht – Wir klagen an!” (BVerfG, Beschluß vom 16.04.2005, Az. 1 BvR 808/05),
- eine Versammlung zum “8. Mai – gefangen, gefoltert, gemordet – Damals wie heute: Besatzer raus” (VG Hannover, Beschluß vom 05.05.2006, Az. 10 B 2923/06)
- eine Versammlung zum Thema “Gedenken an den alliierten Bombenholocaust” bzw. die Benutzung des Wortes “Bombenholocaust” (BayVGH, Beschluß vom 26.02.2010, Az. 10 CS 10.412 und LG Trier, Beschluß vom 09.03.2010, Az. 8033 Js 11972/09.5 KLs)
- die Gesänge von Fußballfans, die Gegner könnten “nach Hause fahren”, und es sei “eine U-Bahn… von St. Pauli bis nach Auschwitz” zu bauen (OLG Rostock, Beschluß vom 23.07.2007, Az. 1 Ss 080/06 I 42 /06),
- eine Aufschrift auf einem LKW mit dem Kopfbildnis von Rudolf Hess ohne Uniform und dem Text “Rudolf Hess …. Mord verjährt nicht….” (OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.08.2009, Az. 2 Ss-OWi 574/08 und KG Berlin, Beschluß vom 14.08.2009, Az. 2 Ss 46/09 und VGH Kassel, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 A 2300/10).





3. Mai 2012 um 10:48 Uhr
Zitat: “…ist kein allgemeines Gesetz, sondern ein Sonderrecht…”
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Wie jetzt? haben wir jetzt schon Ausnahme- oder gar Kriegszustand? Schon der Ausdruck “Sonderrecht” widerspricht doch dem alliierten Verfassungsersatz, dem wir uns als Deutsche zu beugen haben, in dem gleiches Recht für alle garantiert wird….wie geht das denn zusammen?